Durch den Abschluss des obligatorischen Veräußerungsgeschäfts (zivilrechtliches Verpflichtungsgeschäft) allein ist der Steuertatbestand des § 30 EStG 1988 noch nicht vollständig erfüllt. Wie bei allen außerbetrieblichen Einkunftsarten ist der Steuertatbestand erst dann erfüllt, wenn es auch zum Zufluss des vereinbarten Veräußerungserlöses kommt und der Veräußerungsgewinn tatsächlich realisiert wird. Der Zeitpunkt der Verlustentstehung, gleich wie jener der Gewinnrealisierung, orientiert sich nach Zuflusskriterien und nicht nach dem Zeitpunkt des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts oder dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums.