Das entscheidende Merkmal einer verdeckten Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG 1988 ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Die Ursache ist anhand eines Fremdvergleichs zu ermitteln. Überlässt eine GmbH die Nutzung ihr gehörender Räumlichkeiten dem Geschäftsführer für dessen private Wohnzwecke als weitere Entlohnung seiner Geschäftsführertätigkeit und erbringt damit ein angemessenes Entgelt, ist dieses auf Seiten der GmbH betrieblich veranlasst. Überlässt eine GmbH die Nutzung der Räumlichkeiten dem Geschäftsführer aber als eine aus der Gesellschafterstellung resultierende Vermögenszuwendung, liegt eine (verdeckte) Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG 1988 vor. In diesem Fall ergeben sich umsatzsteuerliche Folgen, insbesondere im Bereich der Vorsteuerabzugsberechtigung.