Ein Betrag ist gem § 19 Abs 1 EStG dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Nimmt eine Kapitalgesellschaft eine Gutschrift zugunsten ihres Geschäftsführers auf dem Verrechnungskonto vor, ist von einem Zufluss auszugehen, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist. Bei einem Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft, die sein Schuldner ist, ist aufgrund seines beherrschenden Einflusses der Zufluss grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist. Bei einem (wie hier) indirekten Minderheitsgesellschafter ist dagegen anzunehmen, dass seine Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung der schuldnerischen Gesellschaft jedenfalls nicht ausreichen, um sie der Verfügungsmacht eines Geschäftsführers der schuldnerischen Gesellschaft selbst gleichzuhalten.