Der Bestandgeber ist nach § 1096 ABGB zur laufenden Erhaltung des Bestandobjekts in brauchbarem Zustand verpflichtet. Der folgende Beitrag geht anhand besonders praxisrelevanter Fallgruppen auf die Frage ein, ob den Bestandgeber nach dieser Bestimmung auch eine Pflicht zur Modernisierung des Bestandobjekts treffen kann.
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