Eine Grunddienstbarkeit muss zwar der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstücks dienen, dabei ist aber kein strenger Maßstab anzulegen. Ein Wegerecht kann daher auch ersessen werden, wenn das herrschende Grundstück und der als bequemer Zugang benützte Weg nur Erholungszwecken dienen.
9 Ob 32/21b