Für den Rechtsakt der Widmung selbst bestehen - im Gegensatz zum WE-Vertrag - keine Formvorschriften. Er kann im Stadium der Vorbereitung einer WE-Begründung auch vom WE-Organisator gesetzt werden, was bei der Errichtung einer größeren Anlage, wenn Objekte sukzessive abverkauft werden sollen, sogar dem Regelfall entspricht.
5 Ob 54/21h