1. Der Liegenschaftseigentümer ist für eine nachbarrechtliche Unterlassungsklage nur dann als mittelbarer Störer passiv legitimiert, wenn er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, Störungen durch Dritte zu steuern und zu verhindern.
1. Der Liegenschaftseigentümer ist für eine nachbarrechtliche Unterlassungsklage nur dann als mittelbarer Störer passiv legitimiert, wenn er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, Störungen durch Dritte zu steuern und zu verhindern.