Die zwingend schriftliche Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungseinheit ist objektiv nach dem Wortlaut auszulegen.
Nachforderungen der EigG auf Beitragszahlungen eines WEers werden erst nach einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung des Verwalters fällig.