Das öUStG sieht für Verwaltungsleistungen von EigG eine unechte USt-Befreiung bzw einen begünstigten Steuersatz vor. Dies basiert auf der 6. MwSt-RL, die für alle Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt, zumal sie in nationales Recht umzusetzen ist. Demnach sollte jede Bestimmung des UStG eine europarechtliche Grundlagenbestimmung (somit auch § 6 Abs 1 Z 17 und § 10 Abs 2 Z 3 lit b UStG) aufweisen. Ein aktuelles Judikat des EuGH (FN ) könnte dies nunmehr in Frage stellen.