War der wohlverstandene und einheitliche Vertragswille auf den Kauf von Büroflächen in (teil-)saniertem Zustand durch den Steuerpflichtigen, somit nach Fertigstellung näher genannter Arbeiten, gerichtet, und waren diese Gegenstand eines einheitlichen Erwerbsvorgangs, ist der in einem gesonderten Vertrag von einer anderen Person als dem Steuerpflichtigen vereinbarte und an die Verkäuferin für die Arbeiten geleistete "Werkpreis" als Teil der Gegenleistung für den Erwerb der (teil-)sanierten Büroflächen durch den Steuerpflichtigen anzusehen. Dass dabei ein Teil der Gegenleistung nicht vom Steuerpflichtigen entrichtet wurde, ist im Hinblick auf § 5 Abs 3 Z 2 GrEStG 1987 für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung ohne Bedeutung, weil es nicht darauf ankommt, aus wessen Vermögen die Gegenleistung aufgebracht wird.