In einem Streitverfahren - hier auf Herausgabe des Erlöses für auf der strittigen Grundfläche geschlägertes Holz und auf Unterlassung zukünftiger forstwirtschaftlicher Nutzungshandlungen gerichtet - muss der Kl sein Eigentumsrecht an der Grundfläche beweisen. Gelingt ihm dies nicht, sondern bleibt der Grenzverlauf unklar, dann lässt sich dies nur im rechtsgestaltenden Außerstreitverfahren lösen; die Klage ist abzuweisen.