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Zur Wirksamkeit einer Benützungsvereinbarung

WohnungseigentumsrechtRechtsprechungJudikaturFritz Ibyimmolex 2021/101immolex 2021, 216 - 217 Heft 6 v. 8.6.2021

Eine Benützungsvereinbarung der Mit- und WEer kann zwar aus wichtigem Grund aufgelöst werden, dies allerdings nur durch eine Entscheidung des Gerichts im Außerstreitverfahren.

Eine unzulässige Benützungsvereinbarung - etwa über notwendig allgemeine Teile der Liegenschaft - hat keine Wirkung, daraus kann daher kein wirksames Benützungsrecht abgeleitet werden.

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