Judikatur zur Frage des Vorliegens von gewerblichem Grundstückshandel war in der Vergangenheit eher spärlich. Oft wurde daher die Frage gestellt, ob - ebenso wie in Deutschland - der Verkauf einer bestimmten Anzahl (3) von einzelnen Immobilien bzw Wohnungen zum Vorliegen eines Grundstückshandels führt.
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