Die Berechnung des Nutzwerts spielt bei der Begründung von WE eine zentrale Rolle. Soweit ersichtlich, sind solche WE-Objekte noch stiefmütterlich behandelt, die sich nicht auf die Einordnung als Wohnung oder sonstige selbstständige Räumlichkeit - in casu relevant: als Geschäftsraum - beschränken, sondern insoweit die Stellung eines "Chamäleons" einnehmen, als sowohl eine Nutzung zu Wohn- als auch Geschäftszwecken vereinbart wird. (FN )