§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 bindet die Steuerpflicht an den Erwerb des Rechtstitels zur (späteren) Übereignung, also an das Verpflichtungsgeschäft und nicht erst an das Erfüllungsgeschäft der Eintragung des Eigentumsrechts für den Erwerber in das Grundbuch. Wurde - wie hier - vereinbart, dass innerhalb einer bestimmten Frist die Liegenschaft zu übergeben und der Kaufpreis zu entrichten ist, lag bereits ein Verpflichtungsgeschäft mit einem (unbedingten) Rechtsanspruch auf Übereignung der Liegenschaft vor. War der Käufer nach dem Vertrag berechtigt, einen Dritten als Käufer namhaft zu machen, und wurde der schon bestehende Übereignungsanspruch weiter übertragen, lag darin ein erneuter grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG 1987 vor.