Nach § 3 Abs 1 lit b iZm Abs 2 Krnt ZweitwohnsitzabgabeG kommt es für die Ausnahme von der Abgabepflicht für Wohnungen im Rahmen von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Wohnungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke erforderlich sind, nicht darauf an, dass sie "ausschließlich" zu diesem Zweck verwendet werden. Dass die Wohnung in dem Haus auf der Liegenschaft "zu Erholungszwecken" dient, steht der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs 1 lit b K-ZWAG nicht entgegen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Bewirtschaftung, für die es der Wohnung bedürfe, "intensiv" sein müsse. § 3 Abs 1 lit b leg cit spricht von einem "Betrieb" und "Betriebszwecken", was eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnah men gerichtete, nachhaltige - wenn auch allenfalls nur nebenberufliche - Tätigkeit voraussetzt.