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Zur Geltendmachung von Energiekosten erst nach Jahren in Folge "verspäteter" Ablesung

MietrechtRechtsprechungJudikaturN. N.immolex 2020/26immolex 2020, 83 - 87 Heft 3 v. 5.3.2020

Die Fälligkeit von Heizkosten richtet sich - sofern keine besonderen gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften greifen - primär nach der vom Vermieter als Vertragspartner mit dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) getroffenen Vereinbarung; die Verrechnung von Energiekosten erst nach Jahren bedeutet daher keineswegs die Geltendmachung einer bloßen Naturalobligation infolge Verjährung (hier erfolgte die Ablesung im Jahr 2016 für den Verbrauch ab 2011).

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