Entscheidend ist, dass mit dem 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22, auch ein zweiter Hauptwohnsitzbefreiungstatbestand geschaffen worden ist (§ 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG 1988), sodass im Rahmen einer systematischen Interpretation auf das Verhältnis zum Befreiungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 1 lit a leg cit Bedacht zu nehmen ist. Der zweite Tatbestand (§ 30 Abs 2 Z 1 lit b) verlangt, dass das Objekt innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat, er verlangt aber im Gegensatz zum 1. Tatbestand (§ 30 Abs 2 Z 1 lit a) gerade nicht, dass das Objekt "ab der Anschaffung" und "bis zur Veräußerung" den Hauptwohnsitz gebildet hat. Der Befreiungsbestimmung nach § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 idF des 1 StabG 2012 ist die Bedeutung beizumessen, dass bei Aufgabe des Hauptwohnsitzes die Absicht, das Eigentum bzw die Eigentumswohnung zu veräußern, vorliegen und in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des Hauptwohnsitzes in die Tat umgesetzt werden muss, wofür dem Veräußerer eine den Umständen des Einzelfalls angemessene Frist zukommt.