Bei Dienstbarkeiten müssen der Inhalt und der Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden, eine mangelnde Bestimmtheit des Umfangs steht der Eintragung im Grundbuch entgegen. Demgemäß muss die Eintragung einer Servitut bereits dann scheitern, wenn die geschuldete Leistung (konkrete Unterlassungsverpflichtung) in den vorgelegten Urkunden nicht oder nicht ausreichend angeführt wird.