Hinsichtlich nicht im Grenzkataster eingetragener Grundstücke ist nach stRsp von der Relevanz der Naturgrenze vor der Mappengrenze auszugehen. Im Fall einer Verschiebung der Naturgrenzen gegenüber den Mappengrenzen eines nicht im Grenzkataster eingetragenen Grundstücks durch eine allmählich eingetretene, großflächige Bodenverschiebung sind weiterhin die Naturgrenzen maßgeblich.
6 Ob 107/19g