Voraussetzung der Erstreckung der Eintragung des WE auf das Zubehörobjekt ist dessen eindeutige Zuordnung zum Hauptobjekt durch eine eindeutige Darstellung im Titel für die WE-Begründung oder in der Urkunde für die Nutzwertermittlung oder Nutzwertfestsetzung.
5 Ob 208/18a