Im Vollanwendungsbereich des MRG ist nach gefestigter Rsp des OGH die Erhaltungspflicht des Vermieters abschließend in § 3 MRG geregelt. Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB für Erhaltungspflichten ist auszuschließen.
Im Vollanwendungsbereich des MRG ist nach gefestigter Rsp des OGH die Erhaltungspflicht des Vermieters abschließend in § 3 MRG geregelt. Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB für Erhaltungspflichten ist auszuschließen.