Ein ehemaliger Richter und späterer Senatspräsident des für die Gebühren zuständigen Senats 16 des VwGH hat einmal die Auffassung vertreten, dass ein rechtspolitisches Bejammern dieses Gesetzes unterbleiben und man versuchen müsse, nach Möglichkeit sinnvolle Ordnung in die sicher nicht vorhandene Systematik dieses Gesetzes zu bringen. (FN ) Die von Steiner konstatierte "Qualität" des Gesetzes scheint auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte zu den Gebühren Einfluss genommen zu haben.