Am 12. 3. 2019 wurden in BGBl II 2019/70 die neuen Richtwerte kundgemacht.
Die Vorschreibung der Erhöhung aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung hat nach den Formerfordernissen des § 16 Abs 9 Satz 2 MRG zu erfolgen, dh
schriftliches Erhöhungsbegehren,