Durch begünstigte Vorschriften der Einkommensermittlung soll immer nur eine bestimmte natürliche Person als Steuerpflichtiger privilegiert werden. Auch die Begünstigung der steuerfreien Übertragung stiller Rücklagen auf andere Wirtschaftsgüter kann nur dem zuteilwerden, in dessen Person die vom Gesetz geforderten zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Selbst bei Identität der Betriebe kommt es somit entscheidend darauf an, ob das Wirtschaftsgut durch die im Gesetz genannte Zeit demselben Steuerpflichtigen gehört hat. Diese Voraussetzung wird (wie hier) nicht erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Veräußerung nur Personen beteiligt waren, die den Betrieb nur wenige Monate zuvor im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben hatten.