Der OGH (FN 1) hatte sich rezent mit der Bereinigung einer - aufgrund der Einbeziehung eines nicht WE-tauglichen Abstellraums in die seinerzeitige Nutzwertfestsetzung - unwirksamen WE-Begründung zu befassen und stellte fest:
Eine Bereinigung der Unwirksamkeit der WE-Begründung hat durch eine der wahren Rechtslage entsprechende