Bei der Bewertung einer Nutzungszuwendung ist eine abstrakte Renditeermittlung nicht geboten, wenn es für das errichtete Mietobjekt in der gegebenen Bauart und Ausstattung einen funktionierenden Mietenmarkt gibt, sodass ein wirtschaftlich agierender, (nur) am Mietvertrag interessierter Investor Objekte vergleichbarer Gediegenheit und Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) errichten und am Markt gewinnbringend vermieten würde. Dies ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Der Behauptung, es handle sich um eine "unzulässige Beweislastumkehr", ist neben der im Abgabenverfahren bestehenden Offenlegungspflicht insbesondere auch entgegenzuhalten, dass Investoren vor Errichtung eines Mietobjekts den Mietenmarkt erkunden, um Fehlinvestitionen zu vermeiden.