Der Gesellschafter einer Personenvereinigung ist als solcher nicht Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG 1994. Er kann aber durch die Erbringung von Leistungen an die Gesellschaft Unternehmerstellung erlangen, wenn die Leistungserbringung im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erfolgt. Wenn der Gesellschafter der Gesellschaft etwa eine Liegenschaft gegen ein besonderes Entgelt in Form einer - vom Gewinn der Gesellschaft unabhängigen - Miete überlässt, begründet dies seine Unternehmereigenschaft. Kein Leistungsaustausch, sondern eine nicht steuerbare Leistungsvereinigung liegt hingegen vor, wenn der Gesellschafter seine Leistung als Gesellschafterbeitrag erbringt, etwa - wie hier - Teile eines in seinem Eigentum stehenden Gebäudes der Gesellschaft zur unentgeltlichen Nutzung überlässt und eine Abgeltung bloß durch Beteiligung am laufenden Gesellschaftserfolg erhält.