Die Anmerkung der Verfügungsbeschränkung zugunsten der Verwahrstelle einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach deutschem Recht ist gem § 20 lit a GBG zulässig. Auch eine Anmerkung unter Heranziehung von § 20 lit b GBG wäre möglich; alles andere wäre eine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit. Für die Einverleibung des Eigentumsrechts der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Anmerkung der Verfügungsbeschränkung ist eine notariell beglaubigte Zustimmungserklärung der Verwahrstelle im Original vorzulegen.