Die Tätigkeit eines gewerblichen Immobilienmaklers war dann für den Vertragsabschluss verdienstlich, wenn er entweder seinem Auftraggeber den Interessenten erstmals genannt hat oder wenn er zumindest mit seinen Bemühungen den Abschluss des Geschäfts erfolgreich unterstützte und der Auftraggeber diese Hilfestellung in Anspruch nahm.
7 Ob 76/18d