Der Tatbestand des § 381 Z 1 EO setzt eine konkrete Gefährdung voraus, für die der ASt behauptungs- und bescheinigungspflichtig ist. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast bezieht sich auf konkrete Umstände (Tatsachen), aus denen die Gefährdung abgeleitet werden kann. Das Vorhandensein mehrerer Umstände, die nach der Rsp zwar jeweils für sich allein nicht ausreichen, können die Annahme einer konkreten Gefährdung rechtfertigen.