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Heim keine sonstige Räumlichkeit iSd § 14 Abs 8 WGG

WohnungsgemeinnützigkeitsrechtRechtsprechungJudikaturN. N.immolex 2019/18immolex 2019, 62 - 64 Heft 2 v. 31.1.2019

Auch wenn das WGG teilweise zwischen Heimen und Wohnungen differenziert, ist iZm der Entgeltbestimmung des § 13 Abs 5 WGG und der Verwendungsregel des § 14 Abs 8 WGG das Überlassen von Wohnraum im Rahmen eines Heims der Überlassung einer Wohnung gleichzustellen und nicht dem Begriff der "sonstigen Räumlichkeit" zu unterstellen. Das entspricht nicht nur dem Wesen und Zweck der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 5 WGG. Die Richtigkeit des Ergebnisses zeigt sich auch darin, dass § 14 Abs 1 WGG, der das Entgelt nur für Wohnungen und Geschäftsräume regelt, in der Entgeltkomponente der angemessenen Verzinsung der Eigenmittel ausdrücklich auf den Fall der Errichtung von Heimen Bezug nimmt (§ 14 Abs 1 Z 3 WGG). Ein Studentenwohnheim ist daher nicht als "sonstige Räumlichkeit" iSd § 13 Abs 5 WGG zu qualifizieren und die Anwendbarkeit des § 14 Abs 8 WGG daher zu verneinen.

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