Die nachträgliche WE-Begründung gewann in den letzten Jahren im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts vermehrt an Bedeutung, vor allem durch die Intentionen des Gesetzgebers, die Begründung von WE zu erleichtern. Allerdings sind damit nicht nur mannigfaltige wohnzivilrechtliche Fragen verbunden, sondern spielt diese erleichterte Möglichkeit des Erwerbs von WE auch gebarungsrechtlich eine uU nicht zu unterschätzende Rolle.