Zusammenfassung: Verfahrensgegenständlicher Sache wohnt die Frage inne, ob es dem Schriftformgebot bei befristeten Mietverträgen entspricht, wenn der Vermieter bloß auf der ersten Vertragsseite unterschreibt.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 8 MRG; § 29 Abs 1 Z 3 MRG