Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht der OGH der Zulässigkeit von installierten Videokameras nach, die Parkräume überwachen sollen. Ist dabei, aus datenschutzrechtlicher Perspektive, von Ortsüblichkeit auszugehen und sind auch bloße Attrappen von diesem Denkansatz mit umfasst?
Rechtsgrundlagen: § 1098 ABGB; § 50a DSG