Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt das erkennende Gericht eindeutig fest, dass für die Vollstreckung der von der Gemeinde stammenden Exekutionstitel alleine ordentliche Gerichte, und nicht etwa Schlichtungsstellen, berufen sind.
Rechtsgrundlagen: § 6 MRG; § 37 MRG; § 39 MRG; § 14c WGG