Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob das Anbringen einer Alarmanlage mit Außensirene an einem Geschäftslokal ein wichtiges Interesse zugunsten des Mieters darstellt. Wird der Mietgegenstand wesentlich geändert?
Rechtsgrundlagen: § 9 MRG