Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der VwGH klar, dass der im Grundbuch eingetragene Liegenschaftseigentümer als Abgabenschuldner der Wasseranschlussgebühr zu behandeln ist.
Rechtsgrundlagen: § 431 ABGB; § 4 GBG; § 29 GBG; § 93 GBG; § 128 GBG; § 1 Abs 1 OÖlBG