Zusammenfassung: In angesprochener Sache weist der OGH Streitigkeiten aus der Mitbenützung gemeinschaftlicher Sachen eindeutig dem Außerstreitverfahren zu. Bedeutung erlangt diese Erkenntnis vor allem hinsichtlich unterschiedlicher Fristen des Revisionsrekurses.
Rechtsgrundlagen: § 825 ABGB; ߧ 46 Abs 3 AußStrG; ߧ 65 Abs 1 AußStrG