§ 1295 Abs 2 ABGB
In vorliegender Sache hatte der OGH die schikanöse Rechtsausübung iZm mit einem bloß geringfügigen Grenzüberbau zu behandeln. Fraglich war, ob der Rückbau von Betonsockeln eines Maschendrahtzauns rechtsmissbräuchlich ist.
OGH 19.5.2009, 8 Ob 39/09g