Zusammenfassung: Mit seinem Erkenntnis sagt der OGH eindeutig aus, dass die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung eines Superädifikats zwar die Hinterlegung mit einer Löschungsklage bekämpfbar macht, rechtsbegründende Wirkung vermag sie aber nicht zu entfalten.
Rechtsgrundlagen: § 10 UHG