Zusammenfassung: Das erkennende Gericht stellt eindeutig fest, dass nach der erlangten Abbruchbewilligung eines Gebäudes eine frühere und berechtigte Hauptmietzinserhöhung nach § 45 MRG nicht mehr zu rechtfertigen ist.
Rechtsgrundlagen: § 45 MRG; § 37 Abs 1 Z 8 MRG