Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte der OGH den maßgeblichen Zeitpunkt für den anrechenbaren Kategoriemietzins zu thematisieren. Dabei legt er fest, welche Beträge als "künftige Hauptmietzinse" iSd § 18 Abs 1 MRG zu sehen sind.
Rechtsgrundlagen: § 18 MRG; § 20 Abs 1 MRG