Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache stellt der OGH klar, dass es bei der Aufkündigung wegen Mietzinsrückständen auf den Abschluss des Mietzinsverfahrens nicht ankommt, wobei allerdings das Einbringen der Mietzinsklage eine Mahnung ersetzt.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 2 Z 1 MRG