§ 31 Abs 3 WEG 2002
Den vormaligen Wohnungseigentumsverwalter trifft für den ganzen Zeitraum seiner Funktionsperiode eine Rechnungslegungspflicht bezüglich der Rücklage. Die fehlende Bezeichnung der Ausgabenbeträge entspricht keiner ordnungsgemäßein Rechnungslegung.