§ 30 Abs 2 Z 9 MRG
Die künftige Lebensplanung eines noch in Ausbildung stehenden Kindes ist bei der Prüfung des Vorliegens eines dringenden Wohnbedarfs zu berücksichtigen.
OGH 10.8.2006, 2 Ob 66/06d
§ 30 Abs 2 Z 9 MRG
Die künftige Lebensplanung eines noch in Ausbildung stehenden Kindes ist bei der Prüfung des Vorliegens eines dringenden Wohnbedarfs zu berücksichtigen.
OGH 10.8.2006, 2 Ob 66/06d