§ 30 Abs 2 Z 6 MRG
Die Verbüßung einer vierjährigen Haftstrafe durch den eintrittsberechtigten Sohn rechtfertigt ein Absehen von der Kündigung wegen Nichtbenützung einer Wohnung. Ein allenfalls künftig bestehender Wohnbedarf oder die Möglichkeit einer bedingten Entlassung sind irrelevant.