§ 3 Abs 3 Z 2 MRG; § 3 Abs 3 Z 2 lit b MRG
Bei der Verpflichtung des Vermieters zur Veranlassung privilegierter Erhaltungsmaßnahmen ist der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz insofern zu beachten, als nur jene Maßnahmen im Sinne provisorischer, vorläufiger Sanierungstätigkeiten durchgeführt werden müssen, die der Abwehr unmittelbar drohender Gefahr für Personen oder Sachen dienen.