§ 9 MRG; § 37 Abs 1 Z 6 MRG; § 40 MRG; § 39 Abs 1 MRG
Der OGH prüft die Zulässigkeit einer Antragsänderung nach Abschluss des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle und erläutert, dass die Änderung der Ausführungsart im gerichtlichen Verfahren den Wegfall der gebotenen Sachidentität zur Folge hat.