§ 39 Abs 1 MRG; § 40 MRG
Die Beendigung des Schlichtungsverfahrens durch die Zurücknahme des Antrags erfüllt die Prozessvoraussetzung der obligatorischen Anrufung der Schlichtungsstelle nicht .
OGH 16.03.2006, 5 Ob 117/06a
§ 39 Abs 1 MRG; § 40 MRG
Die Beendigung des Schlichtungsverfahrens durch die Zurücknahme des Antrags erfüllt die Prozessvoraussetzung der obligatorischen Anrufung der Schlichtungsstelle nicht .
OGH 16.03.2006, 5 Ob 117/06a